Neustadt gegen Fremdenhass

Satzung

Neustadt gegen Fremdenhass e. V.


 

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

    1. Der Verein führt den Namen „Neustadt gegen Fremdenhass e. V.“

    2. Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt an der Weinstraße.

    3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen und als gemeinnützig anerkannt.

       

§ 2 Zweck des Vereins

2.1. Der Verein hat keine parteipolitische Zielsetzung.

2.2  Der Verein versteht sich als Kooperationspartner für interkulturelle Gruppen.

2.3. Zweck des Vereins ist es, sich an der Verbesserung der Situation des Miteinanderlebens von Menschen mit     Migrationshintergrund und gebürtigen deutschen Bürgern zu beteiligen.
 

Im Rahmen dessen verfolgt der Verein folgende Ziele:

  1. Beitrag zum interkulturellen Austausch

  2. Förderung der bilateralen Integration

  3. Förderung der kulturellen Vielfalt

  4. Bildungsbezogene Einwirkung gegen Gewalt und Rassismus
     

2.4. Der Verein „Neustadt gegen Fremdenhass e. V.“ mit Sitz in Neustadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


 

§ 3 Verwirklichung des Vereinszweckes

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. Finanzielle und praktische Unterstützung von Sprachförderung, insbesondere für die Fälle, die durch öffentliche Mittel nicht abgedeckt sind.

  2. Finanzielle und praktische Unterstützung zur Integration von Menschen mit Migrationshintergrund, Flüchtlingen, Asylbewerbern in örtliche Sportvereine.

  3. Die Arbeit als Anlaufstelle für Fragen zu migrations.-und integrationsspezifischen Themen.

  4. Die Organisation und Durchführung der jährlichen Großveranstaltung „Viele Kulturen – Eine Stadt“.

     

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich zu den Zielsetzungen des Vereins bekennt.

4.2. Der Vorstand nimmt Aufnahmeanträge entgegen und beschließt die Aufnahme. Wird die Aufnahme abgelehnt, muss der Vorstand diese Entscheidung begründen, und der nächsten Mitgliederversammlung vorlegen. Diese kann die Entscheidung des Vorstandes revidieren.

4.3. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 2 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.


 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss bestimmt die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

4.2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Ausschluss oder dem Austritt aus dem Verein.


 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu leisten, dessen Höhe und Zahlungsfrist von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.


 

§ 7 Verwendung von Vereinsmitteln

7.1 Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

7.2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 

§ 8 Organe des Vereins

Der Verein besitzt folgende Organe:

8.1. Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

8.1.1. Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten oder vom zweiten Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn Tagen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

8.1.2. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet.

Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den/die Versammlungsleiterin. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

8.2. Der Vorstand

8.2.1. Der Vorstand besteht aus:

- 1. Vorsitzende/r

- 2. Vorsitzende/r

- Kassenwart/in

- Stellvertretende/n Kassenwart/in

- Schriftführer/in

- Stellvertretende/n Schriftführer/in

- Pressesprecher/in

8.2.2. Jedes Vorstandsmitglied hat bei zu fassenden Beschlüssen ein Stimmrecht.

8.2.3. Der Vorstand, bzw. die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder bestimmen. Ernannte Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht.

8.2.4. Vorstand im Sinne des BGB ist der 1. Und 2. Vorsitzende. Jeder vertritt alleine.

8.2.5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach dem Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 

 

§9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertel-Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung) beschlossen werden. Den Entwurf der geänderten Satzung muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugehen.


 

§ 10 Beurkundung

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken im jeweiligen Protokoll festzuhalten und dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben. Dabei soll der Ort, die Zeit der Versammlung, sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

 

 

§11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % beschließen. Das vorhandene Vermögen fällt bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes an
 

  1. Arbeitskreis Humanitäre Hilfe für Asylbewerber Neustadt an der Weinstraße e. V. , Talstraße 9, 67434 Neustadt, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgericht Ludwigshafen mit der Registernummer: 41072
     

  2. „Tagesförderstätte Lichtblick“ des protestantischen Dekanats Neustadt und Förderbeirat Lichtblick, Amalienstraße 3, 67434 Neustadt
     

  3. Frauenzentrum Neustadt e. V. , Postfach 100503, 67405 Neustadt, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgericht Ludwigshafen mit der Registernummer 1158
     

Das Vereinsvermögen wird zu gleichen Teilen auf o. g. Vereine verteilt, bzw. auf diejenigen von oben genannten, die zum Auflösungszeitpunkt noch existieren.

Es muss von diesen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.


 

Neustadt Weinstraße 13.07.2016